Muss das Gericht die Kosten dafür erstatten?
In einem Zivilverfahren erachtete das Gericht die Aussage eines (vom Kläger benannten) Zeugen als wichtig für das Urteil und beschloss, ihn vorzuladen. Der Kläger bzw. sein Anwalt sollte
innerhalb einer bestimmten Frist dessen Anschrift mitteilen. Unter der Adresse, bei der er gemeldet war, war der Zeuge jedoch nicht zu erreichen. Anfragen bei zwei Melderegistern sowie einem
Gewerberegister führten ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger schaltete daraufhin eine Detektei ein, um die Adresse des Zeugen zu ermitteln, was ihn rund 1000 DM kostete. Da im Prozess um 9000
DM gestritten wurde, fand das Gericht diese Geldausgabe unverhältnismäßig hoch und lehnte es ab, sie ihm zu ersetzen. Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr. Das Oberlandesgericht Koblenz kam
ihm zu Hilfe (14 W 391/98). Grundsätzlich seien Kosten zu erstatten, wenn sie für einen Prozess notwendig seien. Das Verhältnis zwischen Kosten und Streitwert dürfe dabei nicht den Ausschlag
geben. Der Kläger habe keine andere (und billigere) Möglichkeit gehabt, die Anschrift des Zeugen in Erfahrung zu bringen. Wenn ein Prozessbeteiligter selbst nicht in der Lage sei, einen Zeugen
ausfindig zu machen, dürfe er auch die Dienste einer Detektei in Anspruch nehmen, ohne das selbst bezahlen zu müssen. Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 1998 - 14 W 391/98
Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich an und
der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch
das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen
sind.
(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Auch das Landgericht Köln hat entschieden, daß die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch
müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 DM als
erstattungsfähig im Sinne der ZPO. anerkannt, so daß diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.
(LG. Köln, Az.: 13 T 97/99)